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BENDER Brandschutz & Energieberatung 
Mainzer Landstraße 24
Hünfelden, 65597
GERMANY


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Montag bis Donnerstag:
09.00 Uhr – 17.00 Uhr

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BENDER Brandschutz | Arbeitsschutz
Sachverständige und Ingenieure für 
Brandschutz und Arbeitsschutz
 
Jörg Bender
Bautechniker Hochbau (FS)
Brandschutzbeauftragter (BGN)
Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa)
Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz (TU Dresden e.V. EIPOS)
Sachverständiger für brandschutztechnische Bau- und Objektüberwachung (TU Dresden e.V. EIPOS)

Mainzer Landstraße 24
65597 Hünfelden

Telefon: 06438 / 925599-0

Mail: post@bender-bab.de
 
USt-IdNr.: DE 2652 63 453
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Vertragsgegenstand
  • Gegenstand des Vertrages ist die in der Auftragserteilung / Auftragsbestätigung dargelegte Aufgabe der Gutachten- oder Planungserstattung.
  • Als Grund für die Beauftragung des Sachverständigen gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Sachverständigen genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dies dem Sachverständigen unverzüglich mitzuteilen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn sie vom Sachverständigen ausdrücklich unterschrieben werden.
2. Rechten und Pflichten
  • Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens / Stellungnahme wird vom Sachverständigen nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.
  • Der Sachverständige ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten.
  • Der Sachverständige kann, ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers, folgende, für die Durchführung des Auftrages notwendigen Dinge veranlassen: Besichtigungen, notwendige Untersuchungen, Laborversuche, Fotos, Skizzen, Reisen bis zu einer Entfernung von 150 km (ab Büroadresse des Sachverständigen).
3. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet alle für den Sachverständigen notwendigen, sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat den Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm den Zugang zum Begutachtungsprojekt zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet den Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für das Gutachten von Belang sind.
4. Hilfskräfte
  • Der Sachverständige ist verpflichtet das Gutachten/ Stellungnahme persönlich zu erstellen. Sofern es für die Durchführung des Auftrages jedoch notwendig ist, kann der Sachverständige nach eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen. Anfallende Kosten für Hilfskräfte oder Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber, ohne vorherige Absprache mit dem Sachverständigen, zu bezahlen. Dies gilt bis zu einem Wert von € 250,00 im Einzelfall, höchstens jedoch bis zur Höhe von 10% der Auftragssumme. Sofern höhere Kosten anfallen sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen. Weitere Sachverständige können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber eingeschaltet werden, die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Der Sachverständige haftet nicht für Gutachten / Stellungnahme oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder Fachgutachter.
5. Terminvereinbarung
  • Der Sachverständige hat das Gutachten / Stellungnahme in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen. Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind.
6. Schweigepflicht
  • Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu wahren.
  • Der Sachverständige ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann befugt, wenn dies auf Grund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.
7. Urheberrecht
  • Das Veröffentlichungsrecht hinsichtlich der Planung und des Bauwerks (zum Beispiel durch Abdruck in Fachzeitschriften der durch Ausgänge in Ausstellungen) steht sowohl dem Auftraggeber, als auch dem Auftragnehmer zu. Derartigen Veröffentlichungen kann die andere Vertragspartei nur aus wichtigem Grund widersprechen. Bei Veröffentlichungen durch den Auftraggeber, hat der Auftragnehmer Anspruch darauf, als Verfasser der betroffenen Planung (z. B. als Fachplaner für Brandschutz, Verfasser des Brandschutzkonzeptes) namentlich genannt zu werden. Ist das Bauwerk abweichend von den Plänen des Auftragnehmers errichtet worden oder ist das Bauwerk nachträglich verändert worden, darf der Auftragnehmer bei Veröffentlichungen durch den Auftraggeber seiner namentlichen Erwähnung widersprechen.
  • Ein Vervielfältigungsrecht der vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen und Pläne wird dem Auftraggeber nicht übertragen. Er darf das Bauvorhaben auch nicht in (nahezu) identischer Weise wiederholen.
  • Das Gutachten / Stellungnahme etc. bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Besitz des Sachverständigen. Es kann vom Sachverständigen zurückgefordert werden, wenn die Bezahlung nicht erfolgt.
  • Die unveräußerlichen Urheberpersönlichkeitsrechte sind von den vorstehenden Regelungen nicht berührt und verbleiben beim Auftragnehmer.
8. Zahlungen
  • Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Gutachtens / Stellungnahme fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 8 Tage ohne Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Gutachterrechnung hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Sachverständigen durch diesen Verzug entstanden ist. Des Weiteren ist der Sachverständige befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB) zu verlangen.
9. Auskunftspflicht
  • Der Auftraggeber hat das Recht vom Sachverständigen Auskünfte darüber zu verlangen, ob das Gutachten / Stellungnahme termingerecht fertig gestellt werden kann, ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind, sowie über den neusten Stand des Gutachtens/ Stellungnahme.
10. Vergütung des Sachverständigen
  • Grundlage für die Vergütung des Sachverständigen sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB, die entsprechende Bestimmung in diesen AGB, sowie die getroffenen Vereinbarungen des Gutachtervertrages.
  • Der Sachverständige kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung ist im jeweiligen Gutachtervertrag anzugeben. Der Sachverständige ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.
  • Der Sachverständige hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens / Stellungnahme notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
  • Die volle Gebühr wird mit Überreichung des Gutachtens / Stellungnahme an den Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen.
  • Die Gebührenrechnung des Sachverständigen kann entweder nach dem Objektwert fest vereinbart werden oder richtet sich nach den vereinbarten Stunden- und Verrechnungssätze jeweils nach dem Zeitaufwand zuzüglich der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  • Im Einzelfall kann der Sachverständige diese Gebühren bis zu 30% überschreiten, wenn von ihm nur Teilleistungen gefordert werden, es einem umfangreichen Literaturstudium bedarf oder ein besonderer Einsatz des Sachverständigen gefordert wird (z.B. Arbeit an Feiertagen, Eilbedürftigkeit).
  • Die Leistungen des Sachverständigen, sowie Auslagen, die der Sachverständige in Rechnung stellt, unterliegen der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
11. Haftung
  • Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Inhaber – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
e) im Rahmen einer Garantiezusage,
f) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
  • Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  • Die Haftung für Sach- und Vermögenschäden ist in jedem Fall begrenzt auf die doppelte Höhe der jeweiligen Leistungsposition der Beauftragung. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
  • Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
  • Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchem Rechtsgrund auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach vorstehendem Absatz a-d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Werkes oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
12. Kündigung
  • Kündigung des Gutachterauftrages ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
  • Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige in grober Weise gegen die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegenden Verpflichtung verstößt.
  • Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem Sachverständigen keinen Zugang verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des Sachverständigen nicht ändert.
  • Zahlungsunfähigkeit (z. B. Insolvenz)
13. Gerichtsstand
  • Für diesen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Limburg an der Lahn.
14. Schlussbestimmungen
  • Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetz werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.
  • Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen.

Nehmen Sie jederzeit schriftlich Kontakt zu uns auf - wir beraten Sie gerne!

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